Allgemeines
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen («VLB») sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung für anwendbar erklärt werden. Durch die Bestellung erkennt der Besteller an, diese VLB gelesen, verstanden und sich mit ihnen einverstanden erklärt zu haben. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von Sager AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform gleichgestellt, sofern vom Empfänger bestätigt. Sager AG ist berechtigt, Subunternehmer für die Ausführung bestimmter Arbeiten und / oder die Herstellung bestimmter Teile der Bestellung beizuziehen.
Änderungen der VLB sind vorenthalten, in einer jeweils aktualisierten Version auf der Homepage verfügbar und für Lieferungen ab Zeitpunkt der Änderung gültig
1. Angebot, Abschluss und Lieferumfang
1.1 Von Sager AG abgegebene Offerten sind grundsätzlich freibleibend. Bestellungen oder Aufträge des Bestellers sind für diesen bindend.
1.2 Der Kaufvertrag kommt nach unserer Wahl durch Annahme der Bestellung des Bestellers oder durch Auftragsbestätigung von Sager AG oder durch Ausführung der Bestellung zustande. Widersprechen sich unsere Bestellungsannahme und unsere Auftragsbestätigung, so gilt Letztere als verbindlich. Mitarbeiter von Sager AG sind nicht befugt, Abweichungen von bestehenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.3 Der Umfang der Lieferung von Sager AG ergibt sich ausschliesslich aus dem schriftlichen Angebot und / oder (siehe Ziff. 1.2) der schriftlichen Auftragsbestätigung. Im Übrigen kommt allen Angaben, die in den jeweils gültigen Informationsmaterialien (z.B.: Preislisten, Werbeprospekte, Datenblätter) oder elektronischen Informationsmedien von Sager AG enthalten sind, nur informativer Charakter und keine rechtliche Verbindlichkeit zu, sofern solche Angaben nicht ausdrücklich zum Bestandteil einer Vereinbarung zwischen Sager AG und dem Besteller erklärt worden sind. In jedem Fall ist Sager AG berechtigt, sich hinsichtlich Masstoleranzen auf die massgebenden SIA- resp. DIN EN-Normen zu berufen. Die Lieferungen und Leistungen von Sager AG sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Sager AG ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
2. Preise, Zahlungen und Retouren
2.1 Unsere Preise verstehen sich ohne MwSt. Wir sind berechtigt, unsere Preise auch nach Vertragsabschluss angemessen zu erhöhen, um insbesondere externen Einflüssen, wie z.B. Rohstoffpreisänderungen, Fracht- und Transportzuschläge etc. Rechnung zu tragen.
2.2 Lieferungen ab Netto-Warenwert von CHF 2‘000.– erfolgen preislich franko LKW-zugänglicher Baustelle, Lager oder Talbahnstation. Lieferungen unter einem Nettowarenwert von CHF 2‘000.– werden mit einem Frachtzuschlag von mind. CHF 130.– belastet. Jede weitere Abladestelle wird mit einem Zuschlag von mind. CHF 50.– verrechnet. Für Bestellungen mit einem Warenwert bis CHF 500 wird ein Kleinmengenzuschlag in Höhe von Fr. 50.- verrechnet. Für Lieferungen in Berggebiete (gemäss unserer Liste) und / oder bei erschwerter Zufahrt (insbesondere solche mit Breiten- oder Gewichtsbeschränkungen) werden Frachtzuschläge in Rechnung gestellt, mindestens im Betrag von Fr. 150.–. Diesbezügliche Erschwernisse sind uns rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Der Zuschlag für Fixtermine (+/- 30 Min.) beträgt 80.–. Die Lieferung erfolgt auf Einwegpaletten oder Leihpaletten. Leihpaletten werden verrechnet und nach Rücknahme je nach Zustand gutgeschrieben.
2.3 Unsere Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Der Verkäufer ist befugt, unberechtigte Skontoabzüge nachzufordern. Wird die Zahlungsfrist überschritten, schuldet der Käufer dem Lieferanten ohne förmliche In-Verzug-Setzung vom Tage der Fälligkeit an 6 % Verzugszins. Informationen über die Zahlungsabwicklung können weitergeleitet und ausgewertet werden. Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Falle der Veräusserung tritt der Käufer alle gegenüber seinem Kunden entstandenen Ansprüche (inkl. Entgelt für Arbeitsleistungen) in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware gemäss Rechnungsbetrag, an uns ab. Wir behalten uns vor, Zahlungserfahrungen einem Informationspool zur Verfügung zu stellen.
2.4 Kundenspezifisch hergestellte und / oder zuviel bestellte Produkte werden generell nicht zurückgenommen. Einwandfreies Standardmaterial kann nach vorgängiger Absprache nur in Ausnahmefällen zurückgenommen werden. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Bonitätsprüfung und Betreibungsregisterauskünfte
Sager AG behält sich das Recht vor, die Auslieferung der Bestellungen von einer Bonitätsprüfung abhängig zu machen bzw. Betreibungsregisterauskünfte einzuholen. Durch die Bestellung willigt der Besteller in die Einholung einer Bonitätsauskunft bei Dritten bzw. der Einholung eines Betreibungsregisterauszugs ein. Sager AG behält sich sodann vor, die Auslieferung der Bestellung von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Sager AG kann sodann eine Bestellung annullieren oder suspendieren, falls der Besteller nicht kreditwürdig ist, eine oder mehrere ausstehende Rechnungen bei der Sager AG hat oder falls begründeter Verdacht auf betrügerische Absichten besteht.
4. Lieferfristen und -termine
4.1 Lieferfristen- und termine sind nur verbindlich, sofern solche Fristen / Termine durch Sager AG durch eine gesonderte schriftliche Erklärung ausdrücklich als verbindlich zugesagt worden sind. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind und der Besteller seine übrigen vertraglichen Pflichten erfüllt hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. Teillieferungen sind zulässig. Ebenso ist Sager AG berechtigt, Lieferungen oder Teillieferungen vor dem Liefertermin auszuführen. Sager AG behält sich vor für wiederholte Terminverschiebung von produzierten Abrufaufträgen Monats-Gebühren von max. 5% des Warenwertes zu erheben.
4.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn Sager AG die Angaben, die für die Erfüllung des Vertrages benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die Sager AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei Sager AG, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien und Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Verkehrsunterbrechungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
c) wenn der Besteller oder Dritte wie z.B. Hilfspersonen mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
d) Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die Sager AG zu vertreten hat, hat der Besteller angemessene Nachfrist zu setzen. Wird innert Nachfrist geliefert, hat der Besteller keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
4.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch Sager AG verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
4.4 Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
4.5 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller Sager AG schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Sager AG zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.
4.6 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 4.1 bis 4.5 sind analog anwendbar.
4.7 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine weiteren Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 4 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Sager AG, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
5. Transport, Übergang von Nutzen und Gefahr
Mangels anderweitiger Vereinbarung liefert Sager AG ab Werk. Versandweg und Transportmittel sind, vorbehältlich entgegenstehender und akzeptierter Weisungen des Bestellers, der Sager AG überlassen. Mit Übergabe der Ware an den ersten Spediteur / Frachtführer, gleichgültig ob vom Besteller oder Sager AG beauftragt bzw. gestellt, gehen Nutzen und Gefahr, auch bei Lieferung franko Bestimmungsort, auf den Besteller über. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen ist Sache des Bestellers. Die Entladung obliegt in jedem Fall dem Besteller.
6. Abnahme und Nachbesserung / Ersatzlieferung
6.1 Der Besteller hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Anlieferung sorgfältig hinsichtlich Menge sowie allfälliger Mängel bezüglich Qualität / Beschaffenheit, insbesondere aber nicht abschliessend hinsichtlich von Dimensionen (Masse / Masstoleranzen), zu prüfen und uns diesbezügliche Beanstandungen innert 10 Tagen schriftlich sowie detailliert zu melden. Anderenfalls sind in jegliche Gewährleistungsrechte und Haftungsansprüche des Bestellers verwirkt. Vorbehalten bleiben versteckte Mängel.
6.2 Eine Lieferung gilt auch dann als genehmigt, (i) wenn der Besteller die Abnahme aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht durchführt, (ii) wenn der Besteller Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein oder (iii) sobald der Besteller die Lieferung nutzt.
6.3 Im Falle einer rechtzeitigen Mängelrüge hat der Besteller Sager AG Gelegenheit zu geben, innert angemessener Frist die Mängel zu beheben oder eine Ersatzlieferung zu leisten. Wegen geringfügiger Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit der Lieferung nicht wesentlich beinträchtigen, darf der Besteller die Annahme nicht verweigern. Solche Mängel sind von Sager AG unverzüglich zu beheben. Sind die Mängel derart schwerwiegend, dass sie während einer angemessenen Nachfrist nicht behoben werden können, hat der Besteller das Recht, die Annahme der mangelhaften (Teil-)Lieferung zu verweigern oder wenn ihm eine Teilannahme aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Sager AG kann in diesem Falle nur verpflichtet werden, wenn die vom Rücktritt betroffene Lieferung bezahlt worden ist. Wegen Mängeln hat der Besteller nur die in Ziff. 4., 6. und 8. erwähnten Behelfe. Eine weitere Haftung besteht nicht.
7. Eigentumsvorbehalt
Sager AG bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die vereinbarten Zahlungen vollständig erhalten hat. Mit Annahme der Lieferung ermächtigt der Besteller Sager AG, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts vorzunehmen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in Stand halten und zu Gunsten von Sager AG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern.
8. Gewährleistung und Haftung / Haftungsausschluss
8.1 Eine Gewährleistung oder Garantie für die Beschaffenheit oder Eigenschaften des Liefergegenstandes übernimmt Sager AG nur, sofern solche Zusicherungen / Garantien bezüglich Eigenschaft / Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich durch Sager AG abgegeben wurden. Bei Mängeln, für welche eine Gewährleistung abgegeben worden ist, kann Sager AG nach ihrer Wahl innert angemessener Frist Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Der Kunde ist für etwaige Mängel stets beweispflichtig.
8.2 Unter Vorbehalt von Ziff. 8.1 vorstehend ist die Gewährleistungsfrist für Lieferungen zeitlich auf zwei Jahre beschränkt, beginnend ab Ablieferung der Ware durch uns oder, falls früher, ab unserer Meldung der Versandbereitschaft der Ware.
8.3 Von der Gewährleistung und Haftung sind Schäden ausgeschlossen, die nicht infolge schlechten Materials, fehlerhafter Produktion oder Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Bearbeitung, Missachtung von Produktevorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer oder anderer Einflüsse, sowie infolge anderer Gründe, die Sager AG nicht zu vertreten hat. Sager haftet nur, sofern ein Vertrag zwischen dem Kunden und
Sager besteht und der Kunde die Ware vorab vollständig bezahlt hat. In jedem Falle ist ein etwaiger Schadenersatzanspruch begrenzt auf den Warenwert. Im Falle des Warenerwerbs bei Dritten, sind etwaige Haftungsansprüche gegenüber dem Dritten geltend zu machen.
8.4 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Sager AG, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
9. Geistiges Eigentum
Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Produkten, Leistungen, Plänen und technischen Unterlagen etc. vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
10. Datenschutz
10.1 Personendaten werden vertraulich behandelt und angemessen vor Zugriffen durch Unbefugte gesichert. Mit der Eingabe der Personendaten in ein Kontaktformular oder durch die Zusendung von E-Mails stimmt der Besteller der zweckgebundenen Bearbeitung seiner Personendaten zu. Sager AG hält sich dabei an die Bestimmungen der Schweizerischen Datenschutzgesetzgebung. Der Besteller ist sich bewusst, dass bei der unverschlüsselten Übermittlung per E-Mail und http die Daten über besondere Vorrichtungen von Dritten mitgelesen oder sogar verändert werden könnten. Die Besteller werden in regelmässigen Abständen über interessante Produkte und Dienstleistungen informiert. Personendaten werden jedoch nicht an Dritte weitergegeben.
10.2 Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass für die Bewertung und Optimierung der Benutzung der Webseite sowie für die Verwaltung und Anzeige der Werbeflächen spezialisierte Google Dienste verwendet werden.
10.3 Wie Sager AG Daten des Bestellers bearbeitet und welche Einflussmöglichkeiten der Besteller hierbei hat, ist in dem unter www.sager.ch abrufbaren Dokument «Allgemeine Datenschutzerklärung» festgehalten, welches im Falle von Widersprüchen den AGB vorgeht.
11. Vertragsauflösung
11.1 Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten von Sager AG erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Sager AG das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu.
11.2 Will Sager AG von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat Sager AG Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.
12. Informationspflicht
Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Sollte sich eine Bestimmung dieser VLB als ganz oder teilweise nichtig oder ungültig erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden die nichtigen oder ungültigen Bestimmungen durch neue zulässige Bestimmungen ersetzen, die dem angestrebten Zweck am besten entsprechen. Gleiches gilt entsprechend für eine Regelungslücke.
13.2 Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag durch den Besteller bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Sager AG.
13.3 Jede verrechnungsweise Tilgung durch den Besteller bedarf der vorgängigen, schriftlichen Zustimmung der Sager AG.
13.4 Sämtliche Änderungen eines Vertrags bedürfen der Schriftlichkeit.
13.5 Sager AG behält sich vor, die VLB jederzeit anzupassen. Die jeweils verbindliche Fassung der VLB ist unter www.sager.ch einseh- und ausdruckbar.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Der Vertrag untersteht Schweizer Recht, selbst wenn Schweizerisches Kollisionsrecht auf ein anderes Recht verweisen sollte. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf («CISG») ist ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist 5724 Dürrenäsch (Sitz Sager AG).
Stand 1. September 2024
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